Klienteninfo Ausgabe 60 / Juli 2026

Inhalt:

 

12.07.2026

 


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Pfarrgasse 2
2002 Herzogbirbaum

 

 

 

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Ordinationssoftware Latido

Auf der Suche nach Lösungen für Ordinationssoftware, die aus der US-Abhängigkeit führen könnten, sind wir auf das Produkt eines österreichischen Herstellers gestoßen, der (derzeit nur) Wahlärzte und Therapeuten ausstattet. Das Unternehmen wirbt damit, den Bedarf einer Ordination oder einer Therapeutenpraxis komplett abdecken zu können.

Soweit der Webauftritt von Latido erkennen läßt, handelt es sich tatsächlich um ein österreichisches Produkt, das auf die gesetzlichen und versicherungstechnischen Voraussetzungen in Österreich zugeschnitten ist. Wichtige Anwendungen des Paketes werden vom Hersteller als Auftragsverarbeiter seiner Kunden auf Servern namhafter europäischer Firmen betrieben - das ist die gute Nachricht.

Ein wesentlicher Punkt, den man allerdings vor Vertragsabschluss prüfen sollte, sind die Komponenten anderer Hersteller, die von Latido in das Softwarepaket integriert wurden. Immerhin muss man bei Abschluss eines Nutzungsvertrages zustimmen, dass z.B. Microsoft, Google, Zoom Video Communications und Vimeo - allesamt US-Firmen - als Sub-Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Sollte dieser Zusatz zum Nutzungsvertrag noch immer aktuell sein, hätte Latido damit kein Alleinstellungsmerkmal als rein europäische Softwarelösung. Es würde nämlich darauf hindeuten, dass besonders geschützte Gesundheitsdaten ohne ausreichenden Rechtsschutz für die Betroffenen im juristischen Einflussbereich der USA verarbeitet werden, was nach europäischem Recht unzulässig ist.

Vermutlich kann dieser Punkt auf Nachfrage bei Latido rasch geklärt werden. Wer ernsthaft an der Herstellung eines juristisch und betriebstechnisch "sauberen" Zustandes, also einer rein europäischen Lösung interessiert ist, sollte sich nicht mit Beschwichtigungen zufrieden geben. Sollte Latido damit argumentieren, dass die US-Firmen die ihnen übergebenen Daten nur in Europa verarbeiten, wäre das nicht ausreichend. Die Standorte der Server sind nämlich unerheblich, denn bspw.unterliegen Rechenzentren von Google oder Microsoft in Österreich genau so dem US-amerikanischen Recht, als wenn sie in den USA betrieben würden. Die korrekte Anwendung des europäischen Datenschutzrechtes schließt (nach derzeitiger US-Rechtslage) aus, dass Gesundheitsdaten inklusive Bildern oder Videos auf Rechnern verarbeitet werden, die von US-Firmen betrieben werden.

Quelle:

https://latido.at/datenschutzerklaerung/
https://www.latido.at/wp-content/uploads/2025/09/AGB-Latido-Health-Tech-GmbH-Februar-update-sept-2025.pdf
https://www.latido.at/wp-content/uploads/2023/10/Anlage-1-zu-AGB_Oktober-2023.pdf
(7.7.2026)

 

 


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Verfügbarkeit von Daten: Wie die US-Administration europäische IT-Anwender faktisch zum Rechtsbruch treiben kann

Im Artikel 5/1/f der DSGVO wird den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung aufgetragen, personenbezogene Daten "sicher" zu verarbeiten, d.h. auch dafür zu sorgen, dass sie vor unberechtigten Zugriffen gesichert und verfügbar sind. Das sind übrigens auch Bedingungen für die Zertifizierung eines Unternehmens nach ISO 9001 und insbesondere nach ISO 27001. Soweit - so gut. Nun haben sich Dinge ereignet, die sich zunächst niemand vorstellen konnte: Die Regierung der USA hat bereits mehrfach dafür gesorgt, dass Software-Anwender in Europa trotz bestehender Lizenzvereinbarungen auf ihre Programme und ihre Daten nicht mehr zugreifen konnten.

Der erste Fall, der bekannt wurde, liegt einige Zeit zurück und betraf einen Richter und den Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes. Sie wurden über Nacht von MS365 und damit von allen Büroanwendungen ausgesperrt, weil dem 47. US-Präsidenten der Umstand nicht gefiel, dass der israelische Ministerpräsident Benjamin Nethanjahu wegen des plausiblen Verdachts verfolgt wird, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Der zweite Vorfall liegt kürzer zurück, wurde in den Medien ebenfalls ausführlich berichtet und hat sogar die EU-Kommission auf den Plan gerufen: Auf Weisung der US-Regierung musste Anthropic seine fortschrittlichen KI-Modelle "Mythos 5" und "Fable 5" weltweit (außer in den USA) sperren, weil Bedenken ins Treffen geführt wurden, diese Lösungen könnten sich gegen die Interessen der USA richten.

Kenner der KI-Szene wenden ein, dass die von den USA genannte Begründung, die Lösungen könnten Software-Attacken in großem Stil ermöglichen, auch für die Produkte anderer Hersteller in gleichem Maß gilt. Deren Software wurden allerdings nicht mit einem Bann der US-Regierung belegt. Das führte zur (begründeten) Vermutung, dass die Beschränkung eine "Racheaktion" des US-Präsidenten sein könnte, der sich über ein Verbot geärgert hatte, das von Anthropic selbst verhängt wurde. Die Firma untersagte nämlich, die Software für fragwürdige militärische Maßnahmen der USA einzusetzen.

Was hat das nun für den Anwender in Europa zu bedeuten?

Bei der Auswahl der Software zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss man auch die Abhängigkeiten berücksichtigen, in die man sich begibt. Die heute üblichen Lizenzen (Software As A Service), die in der Regel eine ständige Verbindung mit den Servern des Lizenzgebers voraussetzen, haben neben unbestreitbaren Vorteilen auch unleugbare Gefahren. Unvorhersehbare Zufälle, unterbrochene Verbindungen oder gar die Insolvenz der Lizenzgeber könnten dazu führen, dass man auf wichtige Daten nicht mehr zugreifen kann. Solche Ereignisse könnten sogar zum unverschuldeten Untergang der betroffenen Unternehmen führen.

Davon abgesehen gibt es nun zusätzlich einen neuen Aspekt, der sich aus der vernunft- und rechtsfernen Vorgangsweise der aktuellen US-Administration ergibt: Man muss damit rechnen, dass nicht nur unvermeidliche und vorübergehende Störungen im Betrieb auftreten, sondern dass die Nutzung rechtmäßig erworbener Lizenzen rechtswidrig und dauerhaft von außen unterbunden wird. Das ist nun "aktenkundig".

Bei strenger Auslegung der DSGVO könnte daher ein Gericht zur Auffassung gelangen, dass das Eingehen so offenkundiger, bekannter und unkalkulierbarer Risiken bei der Auswahl von Software einen Verstoß gegen den Art. 5 DSGVO darstellt. Immerhin wird durch den Verantwortlichen die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, dass er seine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten nicht mehr regelkonform ausüben kann, d.h. dass er die Kontrolle über die Daten dauerhaft verliert.

Für die Praxis bedeutet das, dass man schon bei der Auswahl der Software für die Erledigung seiner Aufgaben eine umfassende Risiko-Analyse machen muss. Dazu zählt nun auch die Prüfung der Frage, ob sich der Verkäufer (in der Regel der Lizenzgeber für gemietete Anwendungen) vertragstreu verhalten und die vereinbarten Services - von unvermeidlichen technischen Störungen abgesehen - liefern wird. Das heute so verbreitete Modell, Software, die auf fremden Servern läuft, nur mehr zu mieten, hat neben den unbestreitbaren Vorteilen jedenfalls den gravierenden Nachteil, dass man sich in eine Abhängigkeit begibt. Die daraus möglicherweise entstehenden Risiken sollte man keineswegs ungeprüft eingehen.

Quellen:

https://www.anthropic.com/news/fable-mythos-access
(12.6.2026)

https://www.deutschlandfunk.de/warum-die-sperrung-der-ki-modelle-von-anthropic-so-brisant-ist-100.html
(16.6.2026)

https://www.heise.de/news/Anthropic-veroeffentlicht-Claude-Mythos-5-als-Fable-5-mit-Einschraenkungen-11326637.html
(9.6.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000328087/ki-an-ki-aus-washington-entscheidet-nach-gutduenken
(25.6.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000329532/anthropic-eine-ki-diskussion-wie-sie-nicht-gefuehrt-werden-sollte
(1.7.2026)

 

 


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Wer KI-generierte Texte zur Verfügung stellt, ist für den Inhalt verantwortlich

Die Rechtsprechung ist einhellig - egal, ob in Kanada, Deutschland oder Österreich: Wer KI-generierte Texte automatisiert zur Verfügung stellt, ist für deren Inhalt verantwortlich. Bei Falschauskünften ist u.U. mit Schadenersatzforderungen, fallweise auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Dazu ein paar Beispiele:

Ein Chatbot auf der Website von Air Canada erteilte einem Fluggast eine falsche Auskunft über Ticket-Rabatte, was den Kunden viel Geld kostete. Die Schadenersatzforderung der falsch informierten Person wollte die Fluglinie mit der unbeholfenen Begründung abwenden, dass der Chatbot eine eigene Rechtspersönlichkeit sei und die Fluglinie an dessen Auskünfte nicht gebunden wäre. Das kanadische Gericht hat die bizarre Ausflucht zurückgewiesen und dem Kläger den Schadenersatz in voller Höhe (samt Gerichts- und Anwaltskosten) zugebilligt.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat im November 2025 die Nichtigkeitsbeschwerde einer Anwaltskanzlei abgewiesen. Der offenbar mit KI erstellte Text beinhaltete zahlreiche falsche Zitate sowie Verweise auf nicht existierende Gerichtsentscheidungen. Offenbar wurde der Text nicht mehr kontrolliert, bevor er bei Gericht eingebracht wurde. Der Mandant der Anwaltes wurde daher unveschuldet um den ihm zustehenden Rechtszug und um die Möglichkeit gebracht, sein Verfahren nochmals höchstgerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Landgericht München hat Google zur Zahlung von Schadenersatz an zwei Münchner Verlage verurteilt. Die beiden Firmen wurden im Rahmen einer Suchanfrage unter der Rubrik "Übersicht mit KI" fälschlicherweise betrügerischer Machenschaften bezichtigt. Google versuchte zu argumentieren, dass der Text durch automatische (intelligente?) Kompilation verschiedener Bausteine entstanden war, die sich im Netz fanden und von Google nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden waren. Soll sinngemäß heißen: Nach Ansicht von Google ist, wer generativer KI vertraut, selbst schuld. Diese Auffassung hat das Gericht ohne Wenn und Aber zurückgewiesen.

In keinem der drei Fälle ging es um überlebenswichtige Probleme - das könnte aber speziell bei medizinischen Fragen passieren. Abgesehen davon, dass medizinische Auskünfte in Österreich nach dem Ärztegesetz den Ärzten vorbehalten sind und unautorisierte öffentliche Beratung den Tatbestand der Kurpfuscherei (§ 184 StGB) erfüllt, sollte jeder, der KI-generierte Texte veröffentlicht, den Inhalt der Nachrichten genau überprüfen, um sich nicht eine schwer abschätzbare Haftung für falsche Auskünfte aufzubürden.

Quellen:

https://help.orf.at/stories/3235957/
(12.6.2026)

https://lesen.lexisnexis.at/_/ki-eingabe-ohne-fachliche-kontrolle/artikel/zak/2025/18/Zak_2025_18_564.html
(10.11.2025)

https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/kanada-falschauskunft-chatbot-airline-kuenstliche-intelligenz-2024-03-05
(5.3.2024)

 

 


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