Die nachfolgende Tabelle enthält eine stark verkürzte Darstellung der Regelungen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes BGBl I 37/2018 Abschnitt Gesundheit. Die Aufstellung kann als Orientierungshilfe dienen, um festzustellen, ob ein bestimmter Beruf von maßgeblichen Datenschutzänderungen betroffen ist (Achtung! Die Liste der betroffenen Gesetze ist nicht vollständig und erfasst nur Gesundheitsberufe!). Für Detailauskünfte steht Ideato gern zur Verfügung.
16.12.2018
 
 
 
Bezeichnung | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz. |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Honorarabrechnung, Anzeige oder Meldung. Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Hebammengesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen, die die Berufsbezeichnung Hebamme führen dürfen |
Genehmigte Zwecke der DV | Auskunftserteilung, Anzeige, Honorar- und Arzneimittelabrechnung, personenstandsrechtliche Meldungen, Dokumentation |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Kardiotechnikergesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen mit der Berechtigung zur eigenverantwortlichen Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | MTD-Gesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen mit der Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes, des Diätdienstes und des ernährungsmedizinischen Beratungsdienstes, des ergotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienstes und des orthoptische Dienstes |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Auskunftserteilung, Honorarabrechnung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz, medizinische Fachassistenz, Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Medizinische Masseure und Heilmasseure |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Information und Auskunftserteilung, Anzeige oder Meldung, Honorarabrechnung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Sanitätergesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Rettungssanitäter und Notfallsanitäter |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Zahnärztegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Zahnärzte |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Auskunftserteilung und Information, Honorarabrechnung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Zahnärztekammergesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Österreichische Zahnärztekammer und Landeszahnärztekammern |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung persönlicher, berufsbezogener Daten der Kammermitglieder; Übermittlung öffentlicher Daten der Kammermitglieder; Verarbeitung von Daten des Wohlfahrtsfonds; Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO. Bei Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke u.U. auch Art. 15 u. 16 DSGVO (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Gesundheitsberuferegister-Gesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesarbeitskammer, Arbeiterkammern, Gesundheit Österreich GmbH |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung personenbezogener Daten von Berufsangehörigen, die in das Register eingetragen sind; Übermittlung öffentlicher Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | IVF-Fonds-Gesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | In-vitro-Fertilisations-Fond (IVF-Fonds) |
Genehmigte Zwecke der DV | Führung eines öffentlichen Verzeichnisses über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten und eines nichtöffentlichen Registers mit den personenbezogenen (Gesundheits-)Daten der Paare |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Fortpflanzungsmedizingesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Behandelnder Arzt und Krankenanstalt |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten der Samen- und Eizellenspender sowie der personenbezogenen (Gesundheits-)Daten der Empfänger und ihrer Partner |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Ärztegesetz 1998 |
Geltungsbereich / Adressaten | Ärzte |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Ärztegesetz 1998 sowie in den darauf fußenden Verordnungen vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen |
Geltungsbereich / Adressaten | Ärzte mit der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Musiktherapiegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen mit der Berechtigung zur Ausübung der Musiktherapie |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Musiktherapiegesetz vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Psychologengesetz 2013 |
Geltungsbereich / Adressaten | Gesundheitspsychologen, Klinische Psychologen |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Psychologengesetz 2013 vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Psychotherapiegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen, die zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind. |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Psychotherapiegesetz vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | EWR-Psychologengesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen mit EWR-Berufsanerkennung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im EWR-Psychologengesetz oder den darauf fußenden Verordnungen vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | EWR-Psychotherapiegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen mit EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im EWR-Psychotherapiegesetz oder den darauf fußenden Verordnungen vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Fall von Forschung u.U. auch Art. 15 u. 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Arzneimittelgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Prüfer im Rahmen der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln |
Genehmigte Zwecke der DV | Prüfung der Sicherheit von Arzneimitteln |
Ausnahmebestimmungen | Übergang der Verpflichtungen gem. Art. 13, 15, 16 und 18 DSGVO vom Sponsor auf den Prüfer für die Dauer der Prüfung; umfangreiche Verpflichtung zur Information von Teilnehmern an der Prüfung; Aufhebung der Rechte gem. Art. 17 und 20 DSGVO für Teilnehmer an der Prüfung (Recht auf Löschung, Recht auf Herausgabe von Daten) u.v.m. |
Bezeichnung | Blutsicherheitsgesetz 1999 |
Geltungsbereich / Adressaten | Blutspendeeinrichtung |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation der Identität der Spender auf Basis einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen |
Ausnahmebestimmungen | Keine |
Bezeichnung | Gewebesicherheitsgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Entnahmeeinrichtung |
Genehmigte Zwecke der DV | Keine Veränderung |
Ausnahmebestimmungen | Keine. Es erfolgte lediglich eine Anpassung durch Verweise auf die DSGVO |
Bezeichnung | Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten |
Geltungsbereich / Adressaten | Rechtsträger von Krankenanstalten |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation und Auskunftserteilung, Abrechnung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 30 Jahre. |
Bezeichnung | Medizinproduktegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Alle Sachverhalte gem. § 1 Medizinproduktegesetz |
Genehmigte Zwecke der DV | Keine substanzielle Veränderung, umfangreiche sprachliche Anpassungen und Verweise auf die DSGVO |
Ausnahmebestimmungen | Übergang der Verpflichtungen gem. Pflichten nach Art. 13, 15, 16, 18 und ggfs. 34 DSGVO vom Sponsor auf den Prüfer; Aufhebung des Rechtes gem. Art. 17 (Löschung) für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. |
Bezeichnung | Epidemiegesetz 1950 |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesminister f. Gesundheit, Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptleute |
Genehmigte Zwecke der DV | Zahlreiche sachlich erforderliche Verarbeitungszwecke, z.B. im Rahmen der epidemologischen Überwachung. |
Ausnahmebestimmungen | Das Widerspruchsrecht gem. Art. 21 DSGVO ist generell aufgehoben. § 4 Abs. 7: "Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.“ (Art. 15: Recht auf Auskunft. Art. 16: Recht auf Berichtigung.) |
Bezeichnung | Organtransplantationsgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Entnahmeeinrichtungen, Gesundheit Österreich GmbH |
Genehmigte Zwecke der DV | Keine Änderung |
Ausnahmebestimmungen | Keine neuen. Ledglich sprachliche Anpassungen und Verweise auf die DSGVO |
Bezeichnung | Apothekengesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Personen, die eine Apotheke führen |
Genehmigte Zwecke der DV | keine Veränderung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Apothekerkammergesetz 2001 |
Geltungsbereich / Adressaten | Österr. Apothekerkammer |
Genehmigte Zwecke der DV | Alle Zwecke, die zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer erforderlich sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO. Speicherdauer: Bis zu 30 Jahre. |
Bezeichnung | Gehaltskassengesetzes 2002 |
Geltungsbereich / Adressaten | Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich |
Genehmigte Zwecke der DV | "Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist." |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO. "Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist." (Art. 89 regelt "Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken") |
Bezeichnung | Tierärztegesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Tierärzte |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Honorar- und Arzneimittelabrechnung, Anzeige oder Meldung, Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Im Rahmen wissenschaftlicher Forschung Befreiung von den Verpflichtungen der Art. Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Tierärztekammergesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Österreichische Tierärztekammer |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Tierseuchengesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 |
Genehmigte Zwecke der DV | Elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, für die eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht. |
Ausnahmebestimmungen | Bezüglich des Registers Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Tiergesundheitsgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundeskanzler, Landeshauptmann |
Genehmigte Zwecke der DV | Führung eines Registers insbesondere über Tierhaltungs-, Tiertransportbetriebe und Jagdberechtigte, deren konkrete Betriebsausstattung, Tierbestand, Lagerung von Futtermitteln, Gesundheitszustand der Mitarbeiter u.v.m. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Tierarzneimittelkontrollgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Normadressaten sind Hersteller, Zulassungsinhaber (Depositeure) und Arzneimittel-Großhändler, Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, Tierärzte gemäß § 4a des Tierärztegesetzes sowie öffentliche Apotheken. Der Verkehr mit Tierarzneimitteln ist zu dokumentieren durch Festhalten von Datum, Bezeichnung des Tierarzneimittels, Chargennummer, eingegangene oder ausgelieferte Menge, Name und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers, gegebenenfalls Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes sowie eine Kopie des Rezeptes. |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Anzeige oder Meldung, Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO. Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre |
Bezeichnung | Tiermaterialiengesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Landeshauptmann hinsichtlich von Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
Genehmigte Zwecke der DV | Verarbeitung der für den Landeshauptmann erforderlichen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gem. Tiermaterialiengesetz |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Agentur gemäß § 8, Bundesamt gemäß §§ 6 oder 6a oder Büro gemäß § 6b |
Genehmigte Zwecke der DV | Zwecke, die gem. dem Gesetz als Aufgaben der Agentur, des Bundesamtes oder des Büros festgelegt sind |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesminister für Gesundheit |
Genehmigte Zwecke der DV | Führung eines Registers der von Landeshauptleuten zugelassenen Lebensmittelbetriebe |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO |
Bezeichnung | Tierschutzgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz des Bundesminsters für Gesundheit und Frauen |
Genehmigte Zwecke der DV | Alle Zwecke, die der Fachstelle gem. Tierschutzgesetz aufgetragen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Tiertransportgesetz 2007 |
Geltungsbereich / Adressaten | Bezirksverwaltungsbehörden, Bundesminister für Gesundheit, Tierärzte, Amtstierärzte, Tiertransportinspektoren, Organe der Straßenaufsicht u.v.a. |
Genehmigte Zwecke der DV | Alle Zwecke, die im Tiertransportgesetz vorgesehen sind. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes |
Geltungsbereich / Adressaten | Bezirksverwaltungsbehörden, Bundesminister für Gesundheit |
Genehmigte Zwecke der DV | Alle unionsrechtlichen Zwecke, die mit dem Gesetz oder den darauf fußenden Verordnungen durchgeführt werden. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH |
Geltungsbereich / Adressaten | Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) |
Genehmigte Zwecke der DV | Erfüllung des gesetzlichen Auftrages. Datenquellen: öffentlich zugängliche Daten; Daten die für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise durch die GÖG ermittelt wurden; Daten, die für die GÖG pseudonymisiert wurden und mit rechtlich zulässigen Mitteln keine Rückschlüsse auf Personen erlauben; Daten, die die GÖG nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist. |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 18 und 21 DSGVO (Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch) |
Bezeichnung | Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesminister für Gesundheit. |
Genehmigte Zwecke der DV | Diagnosen und erbrachte Leistungen im stationären Bereich auf der Basis verpflichtender Eingaben der Träger von Krankenanstalten |
Ausnahmebestimmungen | Keine |
Bezeichnung | Suchtmittelgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Amtsärztlicher Dienst im Rahmen der Substitutionsbehandlung; Bundesminister für Gesundheit i.Z.m. dem Substitutionsregister; Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden; Ärzte, die mit der Begutachtung befasst sind |
Genehmigte Zwecke der DV | Erfassung der Suchkranken, Abgabe und bestimmungsgemäßer Gebrauch von Substitutionspräparaten |
Ausnahmebestimmungen | Befreiung von den Verpflichtungen der Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO, im Rahmen wissenschaftlicher Forschung u.U. auch Art. 15 und 16 (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung) |
Bezeichnung | Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Keine Änderung, nur sprachliche Anpassung |
Genehmigte Zwecke der DV | Keine Änderung, nur sprachliche Anpassung |
Ausnahmebestimmungen | Keine |
Bezeichnung | Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Bundesministerium für Gesundheit, Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder vergleichbare Einrichtungen (sofern sie vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt sind) |
Genehmigte Zwecke der DV | Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen |
Ausnahmebestimmungen | Keine |
Bezeichnung | Gesundheitstelematikgesetz 2012 |
Geltungsbereich / Adressaten | Gesundheitsdiensteanbieter, Registrierungsstellen. Das sind insbesondere Ärzte, Schulärzte, Zahnärzte, Dentisten, Amtszahnärzte, Apotheken, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen (genaue Aufstellung im § 2 Pkt 10 des Gesetzes) |
Genehmigte Zwecke der DV | ELGA - die Anwendung ist kraft Gesetzes im "erheblichen öffentlichen Interesse" |
Ausnahmebestimmungen | Keine |
Bezeichnung | Gentechnikgesetz |
Geltungsbereich / Adressaten | Behörden, Einrichtungen und Personen, denen das Gesetz Aufgaben im Zusammenhang mit der gezielten Herstellung, der Freisetzung oder dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen zuweist. |
Genehmigte Zwecke der DV | Dokumentation, Kontrolle, Auskunftserteilung |
Ausnahmebestimmungen | Keine |